Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. GELTUNGSBEREICH, FORM
(1) Die nachstehenden Verkaufs-und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen des Verkäufers (LIKORA GmbH) mit dessen Kunden („Käufer“). Diese Bedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Bedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
(3) Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
2. AUFTRÄGE UND ANGEBOTE
(1) Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Kaufverträge kommen erst mit einer schriftlichen Bestätigung oder Annahme durch den Verkäufer oder durch Auslieferung der Ware zustande. Bei kurzfristiger Lieferung kann anstelle der Auftragsbestätigung die Rechnung treten.
Mündliche oder fernmündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
(2) Angaben in Unterlagen, Abbildungen, Prospekten, Katalogen oder sonstigen Verkaufsunterlagen des Verkäufers, einschließlich der dort aufgeführten Stück-, Gewichts- und Maßangaben, sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(3) Die vom Verkäufer genannten Maß-, Gewichts- und Stückzahlen bewegen sich im Rahmen handelsüblicher Toleranzen und sind auch in den Angeboten und Auftragsbestätigungen des Verkäufers keine Beschaffenheitsgarantie. Die Messwerte entstammen aus frei programmierbarer Zusatzeinrichtung. Die geeichten Messwerte können eingesehen werden.
3. AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG
(1) Erstaufträge werden nach den vom Verkäufer vorgelegten, unverpressten Mustern, die vom Käufer bestätigt worden sind, produziert. Werden als Vorlagen Muster der Labormaschine herangezogen, so können sich auf Grund der unterschiedlichen Druckbedingungen in der Produktionsmaschine im Vergleich hierzu eventuell unvermeidbare Unterschiede im Ausdruck ergeben.
Bei Einsatz von Perlmuttfarben werden deutlich größere Farbanschlusstoleranzen benötigt.
(2) Dem Erstauftrag werden Urmuster entnommen, die für alle Folgeaufträge des Käufers als verbindliche Vorlage gelten. Soll das Urmuster geändert werden, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer.
(3) Der Käufer ist in keinem Fall davon befreit, die Produkte des Verkäufers auf ihre Eignung für die vorgesehene Verarbeitung hin zu prüfen. Veränderungen und Abweichungen im optischen Eindruck oder im technischen Verhalten der Papiere, die aufgrund der Be- und Verarbeitung durch den Käufer und/oder den Einsatz von Betriebs- und Hilfsstoffen entstehen, hat der Verkäufer nicht zu vertreten. Der Verkäufer hat keinen Einfluss auf andere technische Eigenschaften der Papiere, wie zum Beispiel die übliche Breitenausdehnung beim Imprägniervorgang, und übernimmt auch hierfür keine Haftung.
(4) Aus der Überschreitung von Lieferterminen können keine Schadenersatzforderungen abgeleitet werden.
Insbesondere ist der Verkäufer von seiner Lieferverpflichtung befreit, wenn Umstände eintreten, die die Lieferung dauernd oder zeitweise erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Streckensperren, Streiks, Aussperrung, Naturkatastrophen, Feuer, Krieg, Ausbleiben notwendiger Roh- und Hilfsstoffe, Ausfall von Maschinen, Fabrikationseinrichtungen oder der Energieversorgung sowie in Fällen höherer Gewalt. Hat der Verkäufer schon Teilmengen hergestellt, so ist der Käufer verpflichtet, die fertiggestellte Ware zu den für den Gesamtauftrag vereinbarten Bedingungen abzunehmen.
4. LOHNDRUCK
(1) Wird vom Käufer Papier zur Verfügung gestellt, so ist dies frei anzuliefern und vorher vom Käufer auf seine Qualität und spätere Verarbeitbarkeit hin zu überprüfen. Entstehen durch Qualitätsschwankungen des Materials zusätzliche Kosten in der Verarbeitung, gehen diese zu Lasten des Käufers.
(2) Der Verkäufer ist bemüht, den Makulatur-Anfall entsprechend dem Zustand des angelieferten Materials so gering wie möglich zu halten.
(3) Der Verkäufer erlangt sowohl durch das Bedrucken des vom Käufer angelieferten Materials sowie durch dessen Be-, Verarbeitung und/oder Mischung mit anderen Materialien anteilig das Miteigentum an der einheitlich hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Werts des gelieferten Materials zum Wert der neu hergestellten Sache, mindestens jedoch in Höhe der vom Verkäufer insoweit erbrachten Leistungen.
5. LIEFERUNG, PREISE UND ZAHLUNG
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk des Verkäufers. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, eine Mehr- oder Mindermenge bis zu 10 % zu liefern.
(2) Es gelten die in den Auftragsbestätigungen für den Leistungs- und Lieferumfang aufgeführten Preise. Die Preise gelten in Euro ab Werk des Verkäufers ausschließlich Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Alle Sendungen erfolgen auf Kosten und Risiko des Käufers und werden von Seiten des Verkäufers nicht versichert.
(3) Rechnungen sind netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden 3 % Skonto gewährt. Andere Zahlungsmittel als Überweisungen, insbesondere Schecks, werden nur unter Vorbehalt angenommen. Wechselzahlung ist nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig, spesenfrei für den Verkäufer und ohne Skontoabzug. Als Tag der Zahlung gilt der Tag an dem der Betrag für den Verkäufer verfügbar ist. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
(4) Soweit aus einem Vertrag eine Verpflichtung zur Vorleistung des Verkäufers besteht, kann die Lieferung verweigert werden, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Leistungsfähigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere wenn der Kundenkreditversicherer dem Käufer das Kreditlimit streicht oder wesentlich kürzt oder das Kreditlimit erreicht ist, und hierdurch der Zahlungsanspruch des Verkäufers gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösung von Schecks und Wechseln, des Verkäufers dessen Eigentum. Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
(2) Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, endet, unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch den Verkäufer mit nachhaltiger Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers, die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens beantragt wird.
(3) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer, der die Ware im Namen und für Rechnung des Verkäufers verarbeitet, nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache.
(4) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar anteilig auch insoweit als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und der Verkäufer hieran in Höhe des Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat. Dem Verkäufer steht an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert seiner Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seine Verkaufserlöse unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
(5) Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt oder sich seine Vermögensverhältnisse nicht wesentlich verschlechtert, nicht einziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug und wesentlicher Vermögensverschlechterung des Käufers. In diesem Fall ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehen, sind zur Überweisung gesondert aufzuheben. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Weisung gibt.
(6) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht dem Verkäufer nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schlusssaldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu.
Der Käufer tritt dem Verkäufer die Forderungen auf den Saldo im Sinne des § 355 HGB in Höhe der fälligen Forderung des Verkäufers ab.
(7) Der Verkäufer gibt schon jetzt nach Weisung des Käufers vollbezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 10 % übersteigt.
(8) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen.
(9) Nimmt der Verkäufer aufgrund seines Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.
(10) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren, wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o.a. genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe von dessen Forderungen ab.
(11) Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist.
7. SICHERSTELLUNG DES VERKÄUFERS
(1) Wird eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers bekannt oder gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Verkäufer das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu fordern und für sämtliche noch außenstehenden Lieferungen Zahlung vor Ablieferung der Ware zu verlangen.
(2) Vor vollständiger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus einem laufenden Vertrag verpflichtet. Darüber hinaus hat der Verkäufer die ihm nach § 326 BGB zustehenden Rechte.
(3) Die Aufrechnung streitiger Gegenforderungen gegen fällige Rechnungsbeträge sowie Abzüge jeder Art sind unzulässig. Insbesondere ist der Käufer nicht berechtigt, bei Beanstandungen der Ware die Zahlung fälliger Rechnungsbeträge bis zur Klärung der Angelegenheit zurückzuhalten oder die Rechnungsbeträge von sich aus zu kürzen.
8. URHEBERRECHTE
(1) Bei der Verwendung von Mustern und Druckvorlagen des Käufers trägt dieser die Verantwortung dafür, dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Käufer hat den Verkäufer von Ansprüchen Dritter freizustellen und Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten.
(2) Die Muster und Druckvorlagen des Verkäufers dürfen ohne dessen Zustimmung nicht verwertet werden und bleiben sein Eigentum, auch wenn sie dem Käufer in Rechnung gestellt werden.
9. MÄNGELRÜGE
Äußerlich feststellbare Mängel (Transportschäden usw.) sind bei Eingang der Ware dem abliefernden Spediteur sofort anzuzeigen. Sonstige Mängel sind dem Verkäufer innerhalb von 14 Tagen unter Vorlage entsprechender Muster schriftlich anzuzeigen. Für vom Verkäufer als mangelhaft anerkannte Ware kann der Käufer unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche nur Minderung des Kaufpreises oder Lieferung einer mangelfreien Ware unter Rückgabe der gelieferten Ware verlangen. Die Verjährungsfrist für sämtliche Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Nach erfolgter Verwendung oder Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Haftung ausgeschlossen.
10. ERFÜLLUNGSORT, ANZUWENDENDES RECHT UND GERICHTSSTAND
(1) Für die Lieferung und die Zahlung gilt Horn-Bad Meinberg als Erfüllungsort.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
(3) Gerichtsstand für beide Seiten ist Horn-Bad Meinberg. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, Klage auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
11. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine Bestimmung aus irgendeinem Grunde ganz oder teilweise nichtig oder rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der sonstigen Vereinbarungen nicht davon berührt. Käufer und Verkäufer sind sich darüber einig, dass eine ungültige Vereinbarung nach Möglichkeit durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende gültige Vereinbarung ersetzt wird. Gleiches gilt für das Vorliegen einer Vereinbarungslücke.
Stand: Mai 2021